Für jede Maschine, jedes Anlagenteil oder jede komplette Anlage, die unter §7 II Nr.2 ProdSG fällt muss der Hersteller oder Inverkehrbringer seit 1994 ein Konformitätsverfahren durchführen. Dabei wird die Konformität einer Maschine oder Anlage im Rahmen eines Konformitätsverfahrens mit entsprechenden EG-Richtlinien überprüft und festgestellt.
Es ist entweder eine Konformitätserklärung oder eine Einbauerklärung zu erstellen. Solange einer dieser Erklärungen nicht erstellt ist, darf die Maschine oder Anlage nicht in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden.
zum Beispiel:
Vorgeschrieben und durchgeführt werden Norm-Recherchen, Risikobewertungen und Gefahrenanalysen sowie aufstellen einer Betriebsanleitung.
Sollten Sie hierzu eine Frage haben, oder einen Problematischen Anwendungsfall, dann werden Sie sich gerne an mich.